KG - Beschluss vom 22.01.2002
1 W 246/01
Normen:
BGB § 1836 § 1836 a ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 128
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 125/00
AG Berlin-Wedding, vom 02.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII 2604

Vergütung eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

KG, Beschluss vom 22.01.2002 - Aktenzeichen 1 W 246/01

DRsp Nr. 2002/13349

Vergütung eines Berufsbetreuers mit DDR-Ausbildung zum Patentingenieur

»1. Bei einer Ausbildung in der ehem. DDR steht der Umstand, dass die Ausbildung je nach Fachrichtung in mehr oder weniger goßem Umfang auf die Besonderheiten des Wirtschafts- und Gesellschaftssystems der DDR bezogen war, wie insbesondere bei der Vermittlung rechtlicher und ökonomischer Kenntnisse, deren Berücksichtigung als betreuungsrelevant jedenfalls bei feststehender Gleichwertigkeit des Ausbildungsabschlusses mit einem entsprechenden Ausbildungsabschluss in den alten Bundesländern nicht entgegen. 2. Ein Berufsbetreuer, der in der ehem. DDR nach einer Ausbildung zum Dipl.-Ing. für Elektrotechnik ein postgraduales Hochschulstudium mit dem Abschluss als Patentingenieur absolviert hat, dessen Gleichwertigkeit mit einem entsprechenden Hochschulstudium in den alten Bundesländern behördlich bescheinigt worden ist, verfügt über besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse, die durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium erworben sind.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1836 a ; BVormVG § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ;

Gründe: