I.
Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 1. Januar 1996 als Berufsbetreuer tätig. Er ist gelernter Rundfunk- und Fernsehtechniker mit Gesellenbrief und hat eine Zusatzausbildung mit staatlicher Anerkennung zum Altenpfleger absolviert. Mit Beschluss vom 14. Februar 2000 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer des mittellosen Betroffenen und stellte fest, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Der Beteiligte zu 1. machte für seine Betreuungstätigkeit bis zum 30. September 2000 Vergütungsansprüche geltend, die er nach einem Stundensatz in Höhe von 60,-- DM zzgl. 16 % MWSt berechnete. Das Amtsgericht setzte den Stundensatz für diesen Zeitraum antragsgemäß fest.
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