SchlHOLG - Beschluss vom 09.08.2001
2 W 55/01
Normen:
BVormVG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2002, 218
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 35/01
AG Rendsburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 38/00

Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BvormVG

SchlHOLG, Beschluss vom 09.08.2001 - Aktenzeichen 2 W 55/01

DRsp Nr. 2002/5932

Vergütung eines Berufsbetreuers; Übergangsregelung des § 1 III BvormVG

Einem Berufsbetreuer ist unter den Voraussetzungen der Übergangsregelung für eine nach dem 01.01.1999 übernommene Betreuung die Vergütung zu gewähren, die er vorher üblicherweise erhalten hätte.

Normenkette:

BVormVG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 1. Januar 1996 als Berufsbetreuer tätig. Er ist gelernter Rundfunk- und Fernsehtechniker mit Gesellenbrief und hat eine Zusatzausbildung mit staatlicher Anerkennung zum Altenpfleger absolviert. Mit Beschluss vom 14. Februar 2000 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. zum Betreuer des mittellosen Betroffenen und stellte fest, dass die Betreuung berufsmäßig geführt wird. Der Beteiligte zu 1. machte für seine Betreuungstätigkeit bis zum 30. September 2000 Vergütungsansprüche geltend, die er nach einem Stundensatz in Höhe von 60,-- DM zzgl. 16 % MWSt berechnete. Das Amtsgericht setzte den Stundensatz für diesen Zeitraum antragsgemäß fest.