BayObLG - Beschluss vom 09.04.2003
3Z BR 237/02
Normen:
BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3, 4 ; FGG § 56g Abs. 1 § 56g Abs. 6 § 69e Satz 1 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 2003 Nr. 16
BayObLGZ 2003, 101
FGPrax 2003, 173
FamRZ 2003, 1221
OLGReport-BayObLG 2003, 218
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 17176/02
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 712 XVII 4837/96

Vergütung eines Betreuers - Vergütungsanspruch bei Abschlagszahlungen

BayObLG, Beschluss vom 09.04.2003 - Aktenzeichen 3Z BR 237/02

DRsp Nr. 2003/7855

Vergütung eines Betreuers - Vergütungsanspruch bei Abschlagszahlungen

»1. Hat ein Betreuer im Voraus auf seinen Vergütungsanspruch Abschlagszahlungen beantragt, die durch das Vormundschaftsgericht festgesetzt und von ihm aus dem Vermögen des Betroffenen entnommen worden sind, erlischt sein Vergütungsanspruch in dieser Höhe auch dann nicht, wenn er für die endgültige Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs die Ausschlussfrist des § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB überschreitet. 2. Ergibt sich bei der endgültigen Vergütungsfestsetzung, dass die aus dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Abschlagszahlungen die endgültig festgesetzte Vergütung übersteigen, ist der Betreuer zur Rückzahlung des übersteigenden Betrages im Festsetzungsbeschluss aufzufordern.«

Normenkette:

BGB § 1836 Abs. 2 Satz 3, 4 ; FGG § 56g Abs. 1 § 56g Abs. 6 § 69e Satz 1 ;

Gründe:

I.

Für die vermögende Betroffene ist seit 17.7.1996 ein Berufsbetreuer mit umfassendem Aufgabenkreis bestellt. Das Amtsgericht setzte mit Beschluss vom 7.2.2000 für den Zeitraum 1.1.2000 bis 31.12.2000 auf Antrag des Betreuers monatliche Abschlagszahlungen auf seine Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen in Höhe von 2500 DM fest.