BayObLG - Beschluß vom 24.05.1995
1Z BR 35/95
Normen:
BGB §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S.2 und 3; BGB § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 S. 2, 3; FGG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 292
FamRZ 1995, 1378
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 21999/94
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 715 VIII 3584/88

Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

BayObLG, Beschluß vom 24.05.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 35/95

DRsp Nr. 1995/5959

Vergütung eines Rechtsanwalt als Pfleger

Wird ein Rechtsanwalt als Pfleger für ein außerordentlich großes Vermögen eingesetzt, so ist ein Stundensatz von deutlich über 200 DM als Vergütung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Zeitaufwand des Pflegers muß nicht konkret angegeben werden, sondern nur in groben Zügen festzustellen sein. Dem Gericht der Tatsacheninstanz steht insofern ein Schätzungsermessen nach § 287 ZPO zu.

»Zur Höhe der Vergütung eines Rechtsanwalts, dem als Pfleger für ca. ein halbes Jahr die Sorge für ein außerordentlich großes Vermögen oblag, und zu deren Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.«

Normenkette:

BGB §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S.2 und 3; BGB § 1915 Abs. 1, § 1836 Abs. 1 S. 2, 3; FGG § 27 Abs. 1 ;

Gründe: