OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2005 20 W 282/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-28 T 111/04,
Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger
OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 20 W 282/04
DRsp Nr. 2005/10980
Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger
»1. Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2BVormVG.2. Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.«
Normenkette:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ;
Entscheidungsgründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.