OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.04.2005
20 W 282/04
Normen:
BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-28 T 111/04,

Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 20 W 282/04

DRsp Nr. 2005/10980

Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger

»1. Die Vergütung eines zur Überprüfung der Betreuervergütung bestellten Rechtsanwaltes zum Verfahrenspfleger bemisst sich im Regelfall nach dem Stundensatz des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BVormVG. 2. Eine Abrechnung nach der BRAGO kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der konkrete Fall vertiefte spezifische Rechtskenntnisse erfordert und deshalb ein anderer im Betreuungsrecht erfahrener und beruflich tätiger Verfahrenspfleger der höchsten Vergütungsstufe einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte.«

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 S. 2 ; BVormG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ; FGG § 67 Abs. 3 S. 2 ;

Entscheidungsgründe: