OLG Dresden - Beschluss vom 13.08.2001
15 W 839/01
Normen:
BGB § 1835 § 1836 § 1897 Abs. 1 § 1899 Abs. 4 § 1901 ;
Fundstellen:
Rpfleger 2002, 25

Vergütung für den Vertreter des Berufsbetreuers

OLG Dresden, Beschluss vom 13.08.2001 - Aktenzeichen 15 W 839/01

DRsp Nr. 2005/14772

Vergütung für den Vertreter des Berufsbetreuers

»1. Aus dem Grundsatz der persönlichen Betreuung folgt, dass ein Betreuer seine Aufgaben grundsätzlich nicht insgesamt auf einen Dritten übertragen darf. Das gilt auch bei bloß vorübergehender Verhinderung des Betreuers. 2. Tätigkeiten eines "bevollmächtigten" Dritten können dennoch ausnahmsweise vergütungsfähig sein, soweit dessen Einschaltung ihrem Inhalt und Zweck nach darauf gerichtet ist, trotz zeitlich begrenzter Abwesenheit des Betreuers die persönliche Betreuung durch diesen gerade aufrechtzuerhalten.«

Normenkette:

BGB § 1835 § 1836 § 1897 Abs. 1 § 1899 Abs. 4 § 1901 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) rechnete für Betreuungstätigkeiten seiner Mitarbeiterin M..... B....... zu Gunsten des Betroffenen in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.01.2001 1.432,03 DM an Vergütung und Aufwendungsersatz inklusive Mehrwertsteuer ab. Das Amtsgericht hat davon 1.086,59 DM bewilligt und die Differenz abgesetzt, weil diese Beträge auf Tätigkeiten entfielen, die in der Zeit vom 16.11. bis 13.12.2000 nicht von der bestellten Vereinsbetreuerin selbst, sondern - bedingt durch deren Abwesenheit - durch einen von ihr eingewiesenen Bevollmächtigten erbracht worden waren.