I.
Der Beteiligte zu 1) rechnete für Betreuungstätigkeiten seiner Mitarbeiterin M..... B....... zu Gunsten des Betroffenen in der Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.01.2001 1.432,03 DM an Vergütung und Aufwendungsersatz inklusive Mehrwertsteuer ab. Das Amtsgericht hat davon 1.086,59 DM bewilligt und die Differenz abgesetzt, weil diese Beträge auf Tätigkeiten entfielen, die in der Zeit vom 16.11. bis 13.12.2000 nicht von der bestellten Vereinsbetreuerin selbst, sondern - bedingt durch deren Abwesenheit - durch einen von ihr eingewiesenen Bevollmächtigten erbracht worden waren.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|