BGH - Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 46/13
Normen:
BGB § 1836 Abs. 1 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 117
FamRB 2014, 207
FamRZ 2014, 736
FuR 2014, 351
MDR 2014, 855
Vorinstanzen:
AG Offenbach, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 317 F 2100/10
OLG Frankfurt am Main, vom 10.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 WF 215/11

Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen XII ZB 46/13

DRsp Nr. 2014/4692

Vergütung für einen anwaltlichen Ergänzungspfleger für einen unbegleitet eingereisten minderjährigen Flüchtling; Nachträgliche rückwirkende Feststellung des berufsmäßigen Führens der Pflegschaft durch den Ergänzungspfleger

Die nachträgliche rückwirkende Feststellung, dass ein Ergänzungspfleger die Pflegschaft berufsmäßig führt, kann auch in Altfällen, in denen das Bestellungsverfahren vor dem 1. September 2009 eingeleitet worden ist, nur im Bestellungsverfahren selbst und nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren getroffen werden (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 8. Januar 2014 - XII ZB 354/13 - [...] und vom 9. November 2005 - XII ZB 49/01 - FamRZ 2006, 111).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 (Staatskasse) wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2013 aufgehoben.

Die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 2 gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Familiengericht Offenbach am Main vom 16. Juni 2011 in der Form des Abhilfebeschlusses vom 14. September 2011 werden mit der folgenden klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen: