OLG Hamm, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 4 WF 164/04
DRsp Nr. 2005/13868
Vergütung für mehrere Beratungsgegenstände
»Beratungen über den Ehegatten- und Kindesunterhalt auf der einen Seite und den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern auf der anderen Seite sind als zwei Angelegenheiten i.S. von § 2 Abs. 2BerHG zu bewerten.«