OLG Zweibrücken - Beschluss vom 27.08.2001
3 W 76/01
Normen:
BGB § 1835a § 1899 § 1908i Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1061
FamRZ 2002, 1061
MDR 2002, 396
MDR 2002, 396
NJW-RR 2002, 651
OLGReport-Zweibrücken 2001, 508
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 142/01
AG St. Goar, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 279/92

Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung - Aufgabenkreis

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 27.08.2001 - Aktenzeichen 3 W 76/01

DRsp Nr. 2001/13783

Vergütung mehrerer Betreuer - Alleinvertretungsrecht - Aufwandsentschädigung - Aufgabenkreis

»Hat das Vormundschaftsgericht zwei Betreuer bestellt und bestimmt, dass beide berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten, steht jedem Betreuer die volle Aufwandsentschädigung gemäß § 1835 a BGB dann zu, wenn die Mitbetreuer nicht (ausschließlich) mit denselben Aufgabenkreisen betraut worden sind.«

Normenkette:

BGB § 1835a § 1899 § 1908i Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

I.

Für die mittellose Betroffene besteht seit vielen Jahren eine ehrenamtliche Betreuung. Zunächst war allein der Beteiligte zu 2) zum Betreuer für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung und der Vermögenssorge bestellt worden. Mit Beschluss vom 12. April 1999 hat das Amtsgericht St. Goar die Beteiligte zu 3) zur weiteren Betreuerin bestellt und ausgesprochen, dass beide Betreuer berechtigt sind, die Betroffene allein zu vertreten. Ziffer 3) dieses Beschlusses lautet wie folgt: "Die Betreuung wird erweitert: Der Aufgabenbereich der Betreuerin umfasst künftig die Sorge für die Gesundheit der Betroffenen, die Bestimmung des Aufenthaltes sowie die Vermögenssorge."