OLG Karlsruhe - Beschluss vom 22.05.2002
16 WF 140/01
Normen:
FGG § 50 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1660
Vorinstanzen:
AG Mannheim - Familiengericht - 2A F 13/00 - 04.09.2001,

Vergütung von Interaktionsbeobachtungen des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2002 - Aktenzeichen 16 WF 140/01

DRsp Nr. 2004/7383

Vergütung von Interaktionsbeobachtungen des Verfahrenspflegers im Sorgerechtsverfahren

1. Im Sorgerechtsverfahren ist der Verfahrenspfleger nicht darauf beschränkt, dem Gericht gegenüber nur das in gesetzte Worte zu fassen, was er allein von dem Kind (und sei es auch durch dessen professionelle Befragung und Ausforschung) erfahren hat; damit ergibt sich ein weit zu fassender Aufgaben- und Pflichtenkreis.2. Interaktionsbeobachtungen sind aus objektiver Sicht nützlich und im Rahmen der Aufgaben des Verfahrenspflegers, wenn diese ihm zusammen mit den sonst zu ermittelnden Tatsachen eine Aussage zu allen für eine Sorgerechtsentscheidung bedeutsamen Gesichtspunkten erlauben.

Normenkette:

FGG § 50 ; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Verfahrenspflegerin hat 13.548,11 DM an Vergütung und Auslagenerstattung verlangt; mit dem angefochtenen Beschluss hat der Rechtspfleger 3.332,67 DM festgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin hat Erfolg.