OLG Dresden - Beschluß vom 18.08.1999
15 W 1258/99
Normen:
BGB § 1908i § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 § 112 Abs. 1 Satz 1 § 26 § 28 ;
Fundstellen:
AnwBl 1999, 701
JurBüro 2000, 74
Rpfleger 1999, 539

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nach neuem Recht

OLG Dresden, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen 15 W 1258/99

DRsp Nr. 1999/10970

Vergütungsanspruch des Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger nach neuem Recht

Der Rechtsanwalt als Verfahrenspfleger kann in Betreuungs - oder Unterbringungssachen nach der Änderung des Betreuungsrechts nunmehr nicht mehr über § 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit der BRAGO abrechnen, sondern nur nach § 1 BVormVG.

Normenkette:

BGB § 1908i § 1835 Abs. 3 ; BRAGO § 1 Abs. 2 Satz 2 § 112 Abs. 1 Satz 1 § 26 § 28 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden -Vormundschaftsgericht- vom 09.02.1999, Az.: XIV L 18/99, wurde die Beteiligte zu 1) gemäß § 70b FGG als Pflegerin für das vorliegende Unterbringungsverfahren bestellt. Sie nahm an der richterlichen Anhörung der Betroffenen teil und reichte eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren ein.

Mit Schreiben vom 25.02.1999 beantragte die Beteiligte zu 1), für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin Gebühren und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 500,19 DM festzusetzen und zur Zahlung aus der Landesjustizkasse des Freistaates Sachsen anzuweisen. Die Beteiligte zu 1) stützte ihren Antrag auf die Vorschriften der §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO und machte an einzelnen Kosten eine Verfahrensgebühr nach § 112 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, eine Beweisgebühr gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, die Postpauschale nach § 26 BRAGO sowie Fahrtkosten gemäß § 28 BRAGO geltend.