I.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Dresden -Vormundschaftsgericht- vom 09.02.1999, Az.: XIV L 18/99, wurde die Beteiligte zu 1) gemäß § 70b FGG als Pflegerin für das vorliegende Unterbringungsverfahren bestellt. Sie nahm an der richterlichen Anhörung der Betroffenen teil und reichte eine schriftliche Stellungnahme zum Verfahren ein.
Mit Schreiben vom 25.02.1999 beantragte die Beteiligte zu 1), für ihre Tätigkeit als Verfahrenspflegerin Gebühren und Aufwendungen in Höhe von insgesamt 500,19 DM festzusetzen und zur Zahlung aus der Landesjustizkasse des Freistaates Sachsen anzuweisen. Die Beteiligte zu 1) stützte ihren Antrag auf die Vorschriften der §§ 1908 i, 1835 Abs. 3 BGB, §
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