BGH - Beschluss vom 31.10.2018
XII ZB 135/18
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 f.; FamFG § 168; FamFG § 277;
Fundstellen:
FamRB 2019, 141
FamRZ 2019, 199
FuR 2019, 162
MDR 2019, 316
NJW 2019, 435
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 733 F 117/15
OLG Hamburg, vom 20.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 WF 132/17

Vergütungsanspruch des Umgangspflegers bei dessen Anwesenheit bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung; Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz

BGH, Beschluss vom 31.10.2018 - Aktenzeichen XII ZB 135/18

DRsp Nr. 2019/363

Vergütungsanspruch des Umgangspflegers bei dessen Anwesenheit bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung; Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers mit Blick auf den Vertrauensgrundsatz

a) Ist der Umgangspfleger auch bei der Durchführung des Umgangs entsprechend einer ausdrücklichen familiengerichtlichen Anordnung anwesend, kann er auch hierfür eine Vergütung beanspruchen.b) Einer Rückforderung überzahlter Vergütung des Umgangspflegers kann der Vertrauensgrundsatz entgegenstehen, wenn eine Abwägung ergibt, dass dem Vertrauen des Umgangspflegers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 6. November 2013 - XII ZB 86/13 - FamRZ 2014, 113).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 20. Februar 2018 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 12.085 €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; BGB § 1684 Abs. 4 S. 3 f.; FamFG § 168; FamFG § 277;

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über eine Vergütung des Umgangspflegers für seine Anwesenheit beim Umgang.