BayObLG - Beschluss vom 07.05.2002
1Z BR 52/02
Normen:
BGB § 1836 § 1908e ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1363
OLGReport-BayObLG 2002, 421
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 43/02
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen VII 25/00

Vergütungsanspruch des Vormunds als Mitglied eines Fürsorgevereins

BayObLG, Beschluss vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 52/02

DRsp Nr. 2002/11150

Vergütungsanspruch des Vormunds als Mitglied eines Fürsorgevereins

»Einem Fürsorgeverein steht für die Tätigkeit eines Mitarbeiters, der persönlich zum Vormund eines Minderjährigen bestellt worden ist, keine Vergütung zu. Es besteht aber ein unmittelbarer Anspruch des Vereinsmitarbeiters, wenn er die Vormundschaft berufsmäßig führt.«

Normenkette:

BGB § 1836 § 1908e ;

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 31.8.2000 bestimmte das Amtsgericht Kelheim einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1, eines Vereins, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Vormundschaften erteilt worden ist, zum Vormund für drei minderjährige Kinder. Die Mündel sind mittellos.

Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 26.9.2000 die Festsetzung einer pauschalen Vergütung in Höhe von 5400,-- DM für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1.9.2000. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2 durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht unter Hinweis auf § 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten; die Regelung, dass der Verein für einen Mitarbeiter Vergütung beanspruchen könne, gelte nur im Betreuungsverfahren.