I.
Mit Beschluss vom 31.8.2000 bestimmte das Amtsgericht Kelheim einen Diplom-Sozialpädagogen (FH) als Mitarbeiter des Beteiligten zu 1, eines Vereins, dem nach § 54 SGB VIII die Erlaubnis zum Führen von Vormundschaften erteilt worden ist, zum Vormund für drei minderjährige Kinder. Die Mündel sind mittellos.
Der Beteiligte zu 1 beantragte mit Schreiben vom 26.9.2000 die Festsetzung einer pauschalen Vergütung in Höhe von 5400,-- DM für die Dauer eines Jahres, beginnend mit dem 1.9.2000. Diesem Antrag ist der Beteiligte zu 2 durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht unter Hinweis auf § 1836 Abs. 4 BGB entgegengetreten; die Regelung, dass der Verein für einen Mitarbeiter Vergütung beanspruchen könne, gelte nur im Betreuungsverfahren.
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