Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der Betreuerin eine Vergütung und Aufwendungsersatz für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Organisation einer Putzhilfe am 15. März 2002, für die Begleitung bei mehreren näher bezeichneten Arztterminen sowie dem Ablesen eines Stromzählers am 26. September 2002 teilweise versagt wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Betroffene über Vermögen verfügt, richtet sich die Vergütung der Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum vom 7. März 2002 bis zum 29. Januar 2003 nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz2 und Abs. 2 BGB.
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