OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.02.2008
13 W 2/08
Normen:
BGB § 430 ; BGB § 1363 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2036
OLGReport-Brandenburg 2008, 992
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder) - 17 O 265/07 - 01.10.2007,

Verhältnis des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 430 BGB unter Ehegatten zum Zugewinnausgleich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2008 - Aktenzeichen 13 W 2/08

DRsp Nr. 2008/5548

Verhältnis des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 430 BGB unter Ehegatten zum Zugewinnausgleich

Der Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach § 430 BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleiches nicht verdrängt. Er ist vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die unabhängig zu erfolgende Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 430 ; BGB § 1363 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist am 8. November 2007 und damit fristgerecht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Landgericht eingegangen.