Verhältnis des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 430 BGB unter Ehegatten zum Zugewinnausgleich
OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.02.2008 - Aktenzeichen 13 W 2/08
DRsp Nr. 2008/5548
Verhältnis des Gesamtschuldnerausgleiches nach § 430BGB unter Ehegatten zum Zugewinnausgleich
Der Gesamtschuldnerausgleich unter Ehegatten nach § 430BGB wird durch die Möglichkeit eines Zugewinnausgleiches nicht verdrängt. Er ist vorrangig zu befriedigen und gegebenenfalls später in die unabhängig zu erfolgende Berechnung des Zugewinnausgleichs einzubeziehen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässig. Sie ist am 8. November 2007 und damit fristgerecht innerhalb eines Monats seit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Landgericht eingegangen.
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