OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 15.11.2002
2 WF 315/01
Normen:
ZPO § 114 § 3 ;
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 18.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 520 F 1316/02

Verhältnis zwischen Leistungs- und Auskunftsanspruch

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.11.2002 - Aktenzeichen 2 WF 315/01

DRsp Nr. 2003/886

Verhältnis zwischen Leistungs- und Auskunftsanspruch

»Der Senat nimmt in ständiger Rechtsprechung an, daß der Leistungsanspruch immer der höchste Anspruch ist und daß eine Zusammmenrechnung auch dann nicht erfolgt, wenn der Kläger zunächst nur Auskunft verlangt hat und nach deren Erteilung zum Leistungsanspruch übergeht.«

Normenkette:

ZPO § 114 § 3 ;

Gründe:

Die Parteien sind miteinander verheiratet. Sie leben seit mehreren Jahren getrennt. Das Ehescheidungsverfahren ist beim Amtsgericht Kassel anhängig (520 F 269/02). Die Antragsschrift wurde am 3.April 2002 zugestellt.

Bis einschließlich Februar 2001 zahlte der Antragsgegner an die Antragstellerin monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 260 DM.

Durch Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin vom 2.November 2001 wurde er aufgefordert, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen, weil die Unterhaltsrente von 260 DM monatlich, die am 8.Mai 1995 vertraglich vereinbart worden sei, seither nicht angepaßt worden sei. Mit Schreiben vom 28.Januar 2002 teilte der Prozeßbevollmächtigte des Antragsgegners mit, daß das gesamte monatliche Einkommen sich auf 784,48 EUR belaufe.