OLG Hamm - Beschluss vom 31.05.2006
5 WF 113/06
Normen:
BGB § 1666a Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1478
FamRZ 2006, 1478
OLGReport-Hamm 2006, 763
OLGReport-Hamm 2006, 763
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen F 54/06

Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Erziehungsfehlverhalten

OLG Hamm, Beschluss vom 31.05.2006 - Aktenzeichen 5 WF 113/06

DRsp Nr. 2007/1774

Verhältnismäßigkeit der vorläufigen Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Erziehungsfehlverhalten

Die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für ein minderjähriges Kind ist verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein gravierendes Erziehungsfehlverhalten vorliegen, die ein Abwarten bis zu einer endgültigen Entscheidung im Interesse des Kindes nicht zulassen.

Normenkette:

BGB § 1666a Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beschwerdeführerin - und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder - wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge) für das noch minderjährige (am 5.7.1992 geborene) Kind L und Übertragung desselben auf das Jugendamt I. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ihr zugleich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das weitere Kind O (geboren am 30.9.1994) entzogen und auf das Jugendamt übertragen.

II.

Die gemäß §§ 621g, S. 2, 620c S. 1, 19 I, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das - nicht von ihrem Lebenspartner, Herrn T abstammende - Kind L zurecht einstweilen entzogen.