I.
Die Beschwerdeführerin - und alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge für die beiden betroffenen Kinder - wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (als Teil der elterlichen Sorge) für das noch minderjährige (am 5.7.1992 geborene) Kind L und Übertragung desselben auf das Jugendamt I. Mit dem angefochtenen Beschluss wurde ihr zugleich das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das weitere Kind O (geboren am 30.9.1994) entzogen und auf das Jugendamt übertragen.
II.
Die gemäß §§ 621g, S. 2, 620c S. 1, 19 I, 20 FGG zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Familiengericht hat der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das - nicht von ihrem Lebenspartner, Herrn T abstammende - Kind L zurecht einstweilen entzogen.
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