OLG Koblenz - Beschluss vom 27.05.2004
11 WF 422/04
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Koblenz 2005, 187
Vorinstanzen:
AG Worms, vom 06.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 84/03

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2004 - Aktenzeichen 11 WF 422/04

DRsp Nr. 2005/13974

Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

Hat ein Zeuge seine Abwesenheit im Termin zur Beweisaufnahme schriftlich entschuldigt und ist dieses Entschuldigungsschreiben nicht mehr vorhanden, so kommt die Verhängung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht.

Normenkette:

ZPO § 380 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Klägerin verfolgt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Trennungsunterhalt ab 1. Juli 2003.