OLG Saarbrücken - Beschluss vom 11.03.2009
6 WF 19/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 1585b Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1520
NVwZ-RR 2009, 1520
OLGReport-Saarbrücken 2009, 561
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, 39 F 226/08 PKH1 vom 02.12.2008,

Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile aufgrund des begrenzten Realsplittings

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen 6 WF 19/09

DRsp Nr. 2009/14267

Verjährung und Verwirkung von Ansprüchen des Unterhaltsberechtigten auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile aufgrund des begrenzten Realsplittings

Zur Frage der Verjährung beziehungsweise Verwirkung von Ansprüchen auf Ausgleich steuerrechtlicher Nachteile des Unterhaltsberechtigten aufgrund der Durchführung des begrenzten Realsplittings.

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2008 - 39 F 226/08 PKH1 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin unter den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie gegen den Antragsgegner Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR an sich erheben will.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 14; BGB § 1585b Abs. 3;

Gründe:

I.