1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. Dezember 2008 - 39 F 226/08 PKH1 - teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragstellerin unter den Bedingungen des angefochtenen Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit sie gegen den Antragsgegner Klage auf Zahlung von 30.209,76 EUR an sich erheben will.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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