OLG Karlsruhe - Beschluss vom 26.05.2000
2 WF 43/00
Normen:
BGB § 1378 Abs. 4, § 209, § 225, § 242 ;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2001, 198

Verjährung; verjährungsunterbrechende Handlung; Verzicht auf Verjährungseinrede

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.05.2000 - Aktenzeichen 2 WF 43/00

DRsp Nr. 2001/9486

Verjährung; verjährungsunterbrechende Handlung; Verzicht auf Verjährungseinrede

»1. Die bloße Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruchs grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis i.S.v. § 208 BGB dar.2. Ein (wechselseitiger) Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor Ablauf der Verjährungsfrist ist gemäß § 225 BGB ungültig. Der Erhebung der Verjährungseinrede kann jedoch § 242 BGB entgegenstehen. Im Falle des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe setzt dies aber voraus, daß jedenfalls bis zum Zeitpunkt der (wechselseitig) vereinbarten Frist, bis zu der auf die Einrede der Verjährung verzichtet werden sollte, die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe vorliegen müssen.«

Normenkette:

BGB § 1378 Abs. 4, § 209, § 225, § 242 ;

Gründe:

I.

Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. (1 F 37/95) vom 31.01.1996, rechtskräftig seit 9.3.1996, geschieden. Der damalige Scheidungsantrag wurde am 12.06.1995 zugestellt. Bezüglich des Zugewinnausgleichs haben die Parteien durch Vereinbarung vom 8.3.1999 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.1999 verzichtet.

Der Kläger hatte beim Familiengericht W. am 28.12.1999 Stufenklage erhoben und Auskunft zum Stichtag 12.06.1995 verlangt.