I.
Die Parteien sind durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - W. (1 F 37/95) vom 31.01.1996, rechtskräftig seit 9.3.1996, geschieden. Der damalige Scheidungsantrag wurde am 12.06.1995 zugestellt. Bezüglich des Zugewinnausgleichs haben die Parteien durch Vereinbarung vom 8.3.1999 auf die Einrede der Verjährung bis 31.12.1999 verzichtet.
Der Kläger hatte beim Familiengericht W. am 28.12.1999 Stufenklage erhoben und Auskunft zum Stichtag 12.06.1995 verlangt.
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