BGH vom 26.09.1984
IVb ZR 30/83
Normen:
BGB §§ 1569 ff., § 242 ; EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(166)137a
FamRZ 1984, 1211

Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der Beteiligung an der Steuerersparnis

BGH, vom 26.09.1984 - Aktenzeichen IVb ZR 30/83

DRsp Nr. 1992/4779

Verknüpfung von Zustimmung zum begrenzten Realsplitting und Zusage der Beteiligung an der Steuerersparnis

»Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht von einer Zusage der Beteiligung an einer Steuerersparnis des Unterhaltsverpflichteten abhängig machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545).«

Normenkette:

BGB §§ 1569 ff., § 242 ; EStG (1979) § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger und die Beklagte zu 1) - im folgenden Beklagte -, deren Ehe im Jahre 1981 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten um die Zustimmung der letzteren zum sogenannten begrenzten Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Beklagte meint, daß sie hierzu nur verpflichtet sei, wenn sie der Kläger an der zu erwartenden Steuerersparnis beteilige.

Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Beklagte verurteilt,