I. Mit Beschluß vom 14.2.1995 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin und eine Ersatzbetreuerin, bestimmte als Aufgabenkreis näher bezeichnete Bereiche der Personensorge und die Vermögenssorge und ordnete an, daß die Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrifft, der Einwilligung der Betreuerin bedarf.
Die Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten gegen die Bestellung eines Betreuers und die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.1.1997 zurückgewiesen.
Gegen die Bestätigung der Betreuerbestellung richten sich die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten, gegen die Bestätigung des Einwilligungsvorbehalts wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.
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