BayObLG - Beschluß vom 16.05.1997
3Z BR 53/97
Normen:
BGB § 1903 ; FGG § 27, § 69i Abs. 6, § 69h, § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 198
FamRZ 1999, 249
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 226/95
AG Kelheim, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 8/94

Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - Keine Erledigung der Hauptsache bezüglich Einwilligungsvorbehalt

BayObLG, Beschluß vom 16.05.1997 - Aktenzeichen 3Z BR 53/97

DRsp Nr. 1997/4758

Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts - Keine Erledigung der Hauptsache bezüglich Einwilligungsvorbehalt

»Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.«

Normenkette:

BGB § 1903 ; FGG § 27, § 69i Abs. 6, § 69h, § 69 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 14.2.1995 bestellte das Amtsgericht für die Betroffene eine Betreuerin und eine Ersatzbetreuerin, bestimmte als Aufgabenkreis näher bezeichnete Bereiche der Personensorge und die Vermögenssorge und ordnete an, daß die Betroffene zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis der Vermögenssorge betrifft, der Einwilligung der Betreuerin bedarf.

Die Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten gegen die Bestellung eines Betreuers und die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat das Landgericht mit Beschluß vom 30.1.1997 zurückgewiesen.

Gegen die Bestätigung der Betreuerbestellung richten sich die weiteren Beschwerden der Betroffenen und des weiteren Beteiligten, gegen die Bestätigung des Einwilligungsvorbehalts wendet sich die Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde.