BayObLG - Beschluß vom 10.08.1999
3Z BR 232/99
Normen:
BGB § 1903 ; FGG § 27, § 69i Abs. 6, § 69h;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1692
Vorinstanzen:
LG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 198/97 7 T 117/99
AG Regensburg, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 1113/96

Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

BayObLG, Beschluß vom 10.08.1999 - Aktenzeichen 3Z BR 232/99

DRsp Nr. 1999/8842

Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts

»1. Die Verlängerung der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.2. Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann das Rechtsbeschwerdegericht in der Sache selbst entscheiden, wenn es keiner weiteren Ermittlungen mehr bedarf.«

Normenkette:

BGB § 1903 ; FGG § 27, § 69i Abs. 6, § 69h;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 18.2.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer und, für den Fall von dessen Verhinderung, eine Ersatzbetreuerin. Als Aufgabe übertrug es dem Betreuer die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Ferner ordnete das Amtsgericht an, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die die Vermögensverwaltung und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedarf.

Gemäß Beschluß vom 9.2.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts.