I. Mit Beschluß vom 18.2.1997 bestellte das Amtsgericht für den Betroffenen einen Betreuer und, für den Fall von dessen Verhinderung, eine Ersatzbetreuerin. Als Aufgabe übertrug es dem Betreuer die Aufenthaltsbestimmung, die Vermögensverwaltung sowie die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden. Ferner ordnete das Amtsgericht an, daß der Betroffene zu einer Willenserklärung, die die Vermögensverwaltung und die Vertretung gegenüber Ämtern und Behörden betrifft, der Einwilligung des Betreuers bedarf.
Gemäß Beschluß vom 9.2.1999 verlängerte das Amtsgericht die Betreuerbestellung und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts.
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