I. Das Amtsgericht bestellte der Betroffenen mit Beschluß vom 10.11.1993 die Betreuungsstelle N. zur Betreuerin für den Aufgabenkreis Vermögenssorge, soweit sie für die Durchführung der Instandsetzung der Wohnung erforderlich ist, und Regelung der Wohnungsangelegenheiten und bestimmte, daß es bis spätestens zum 9.11.1995 über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung beschließen wird. Mit Beschluß vom 30.3.1994 entließ das Amtsgericht die Betreuungsstelle und bestellte B. zur Betreuerin.
Am 22.6.1995 ordnete das Amtsgericht die Erholung eines Gutachtens zur Frage an, ob die Betreuung weiter erforderlich und ggf. zu erweitern sei. Die Beschwerde der Betroffenen hiergegen verwarf das Landgericht mit Beschluß vom 6.11.1995. Dagegen wendet sich die weitere Beschwerde der Betroffenen.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, weil das Landgericht die Erstbeschwerde verworfen hat (BayObLGZ 1993, 253, 255 m.w.N.). Sie ist aber nicht begründet.
1. Das Landgericht hat die Beschwerde zu Recht verworfen.
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