OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2006
16 Wx 52/06
Normen:
FGG § 46 § 65a ;
Fundstellen:
FGPrax 2006, 162
OLGReport-Köln 2006, 536
Vorinstanzen:
AG Mönchengladbach-Rheydt, - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 220/04

Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Betreuten ohne festen Wohnsitz in andere Stadt - Abgabe der Sache an dortiges Gericht

OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 52/06

DRsp Nr. 2006/21031

Verlagerung des Lebensmittelpunktes eines Betreuten ohne festen Wohnsitz in andere Stadt - Abgabe der Sache an dortiges Gericht

»Wenn ein Betreuter ohne festen Wohnsitz seinen Lebensmittelpunkt ohne Rückkehrabsicht in eine andere Stadt verlagert, kann das Betreuungsverfahren an das dortige Vormundschaftsgericht ab gegeben werden.«

Normenkette:

FGG § 46 § 65a ;

Gründe:

Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da das Amtsgericht Köln die Übernahmebereitschaft nicht erteilt hat.

Das Amtsgericht Köln hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.