Die Vorlage ist gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG statthaft. Die Vorlagevoraussetzungen sind gegeben, da das Amtsgericht Köln die Übernahmebereitschaft nicht erteilt hat.
Das Amtsgericht Köln hat gemäß §§ 65 a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 1 S. 1 FGG das Betreuungsverfahren zu übernehmen.
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