BayObLG - Beschluss vom 25.04.2002
5 St RR 106/02
Normen:
StGB § 170 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 71

Verletzung der Unterhaltspflicht - Feststellung der Leistungsfähigkeit - unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen Selbständiger - Privatentnahmen - Ratenzahlungen auf Hausschulden - Feststellungen zu vorrangig unterhaltsverpflichteten Dritten

BayObLG, Beschluss vom 25.04.2002 - Aktenzeichen 5 St RR 106/02

DRsp Nr. 2002/11130

Verletzung der Unterhaltspflicht - Feststellung der Leistungsfähigkeit - unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen Selbständiger - Privatentnahmen - Ratenzahlungen auf Hausschulden - Feststellungen zu vorrangig unterhaltsverpflichteten Dritten

»1. Ob der Angeklagte leistungsfähig und damit (der Höhe nach) unterhaltspflichtig ist im Sinne des § 170 StGB, hat der Tatrichter nach den Maßstäben des Bürgerlichen Rechts festzustellen, aber eigenverantwortlich und ohne Bindung an etwaige zivilgerichtliche Erkenntnisse.2. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens bei selbständig Erwerbstätigen:A. In der Regel ist Bemessungsgrundlage der Durchschnitt der dem jeweiligen Unterhaltsjahr vorausgehenden drei Jahreseinkommen;B. Festgestellte "Privatentnahmen" können zwar als Anhaltspunkt für eine bei unzureichender Darstellung, insbesondere bei Manipulationsverdacht erforderliche Einkommensschätzung dienen, dürfen aber nicht ohne weiteres dem unterhaltsrechtlich relevanten Einkommen gleichgestellt werden.Dies gilt insbesondere dann, wenn nach den Feststellungen zum erzielten Gewinn dieser erkennbar die festgestellten Entnahmen wirtschaftlich nicht rechtfertigt.C. Zur Behandlung von Ratenzahlungen auf Hausschulden, insbesonderea) wenn das betroffene Haus teils privat, teils erwerbswirtschaftlich genutzt wird;