Verletzung des Elternrechts durch gesetzlichen Einwilligungsausschluß des leiblichen Vaters bei der Adoption durch den nichtehelichen Vater
»1. Väter nichtehelicher Kinder sind unabhängig davon, ob sie mit der Mutter des Kindes zusammenleben oder mit dieser gemeinsam die Erziehungsaufgaben wahrnehmen, Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber ist aber befugt, bei der Ausgestaltung der konkreten Rechte beider Elternteile die unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. 2. Es verstößt gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, daß für die Adoption des nichtehelichen Kindes durch seine Mutter oder deren Ehemann weder die Einwilligung des Vaters noch eine Abwägung mit dessen Belangen vorgesehen ist. 3. Dem Vater muß im Verfahren über die Adoption des nichtehelichen Kindes rechtliches Gehör durch das Vormundschaftsgericht gewährt werden. Die Belehrung durch das Jugendamt nach § 51 Abs. 3SGB VIII reicht hierfür nicht aus.«
Normenkette:
BGB § 1747 Abs 2 S. 1, Abs. 2 S. 2 Halbs. 1 ; BVerfGG § 78 S. 1 § 95 Abs. 3 S. 1 ; FGG § 56e S. 3 Halbs. 1 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; SGB VIII § 51 Abs. 3 ;
Gründe:
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