I. Die Parteien streiten um den Domain-Namen "g.de".
Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma J.& H. GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma G. GmbH beauftragen, die Internet-Domain "g.de" zu reservieren und eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen. Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für die G. GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung der G. GmbH genutzt.
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