OLG Celle - Urteil vom 08.04.2004
13 U 213/03
Normen:
BGB § 12 ;
Fundstellen:
CR 2004, 772
GRUR 2005, 518
GRUR-RR 2005, 207
GRUR-RR 2007, 376
K&R 2004, 396
ZUM 2004, 473
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 300/02

Verletzung des Namensrechts durch Registrierung einer Internet-Domain

OLG Celle, Urteil vom 08.04.2004 - Aktenzeichen 13 U 213/03

DRsp Nr. 2006/7595

Verletzung des Namensrechts durch Registrierung einer Internet-Domain

»Lässt ein gewerblicher Gestalter von Internetauftritten für sich die Internet-Domain mit dem Namen des Kunden registrieren, um unter der Domain für den Kunden eine Homepage zu erstellen, so liegt darin auch dann eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die den in der Domain verwendeten bürgerlichen Namen tragen, wenn der gewerbliche Gestalter des Internetauftritts mit Zustimmung seines Kunden handelt.«

Normenkette:

BGB § 12 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um den Domain-Namen "g.de".

Der Beklagte, damals handelnd unter der Firma J.& H. GbR, ließ sich im April 1999 von der Firma G. GmbH beauftragen, die Internet-Domain "g.de" zu reservieren und eine Homepage für die G. GmbH zu erstellen. Kurze Zeit später ließ der Beklagte die Domain unter seinem Firmennamen registrieren. In der Folgezeit erschien unter der Domain Werbung für die G. GmbH. Bis auf einen nicht näher genannten Zeitraum im Sommer 2001, in welchem unter der Domain ein Internetauftritt des Beklagten zu sehen war, wird die Internetseite bis heute für Werbung der G. GmbH genutzt.