OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 70/00
DRsp Nr. 2005/7307
Vermögenssorge zum Wohle des Betreuten
»1. Der Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen ist, hat das vorhandene Vermögen in erster Linie zum Wohle des Betreuten einzusetzen, nicht aber es den Erben zu erhalten.2. Dem Wohl des Betreuten kann es entsprechen, dass eine Hilfskraft eingestellt wird, die nicht nur als Haushaltshilfe tätig ist, sondern auch als Ansprechpartnerin fungiert und das gewohnte Lebensumfeld aufrechterhält.«