OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2001
13 U 70/00
Normen:
BGB § 1901 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2002, 104
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 362/98

Vermögenssorge zum Wohle des Betreuten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2001 - Aktenzeichen 13 U 70/00

DRsp Nr. 2005/7307

Vermögenssorge zum Wohle des Betreuten

»1. Der Betreuer, dem die Vermögenssorge übertragen ist, hat das vorhandene Vermögen in erster Linie zum Wohle des Betreuten einzusetzen, nicht aber es den Erben zu erhalten. 2. Dem Wohl des Betreuten kann es entsprechen, dass eine Hilfskraft eingestellt wird, die nicht nur als Haushaltshilfe tätig ist, sondern auch als Ansprechpartnerin fungiert und das gewohnte Lebensumfeld aufrechterhält.«

Normenkette:

BGB § 1901 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 362/98
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2002, 104