OLG Hamm - Beschluss vom 11.09.2001
15 W 224/01
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 § 2255 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 769
NJW-RR 2002, 222
OLGReport-Hamm 2002, 140
Rpfleger 2002, 80
ZEV 2002, 108
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 249/01
AG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 11 VI 62/00

Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments

OLG Hamm, Beschluss vom 11.09.2001 - Aktenzeichen 15 W 224/01

DRsp Nr. 2001/16472

Vernichtung eines früheren Testaments nach Errichtung eines formunwirksamen Widerrufstestaments

»1. Ein vom Erblasser unterschriebenes Testament ist nicht eigenhändig i.S.d. § 2247 Abs. 1 BGB, wenn bei der Niederschrift des Textes die Hand des Erblassers derart geführt wird, daß die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden.2. Vernichtet der Erblasser eine Testamentsurkunde, so können Zweifel an der Widerrufsabsicht i.S.d. § 2255 BGB bestehen, wenn der Erblasser zuvor ein weiteres Testament mit einer widersprechenden Regelung der Erbfolge errichtet hatte und - in Unkenntnis der Formunwirksamkeit dieses Testaments - davon ausgegangen ist, bereits hiermit das frühere Testament aufgehoben zu haben.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 § 2255 ;

Gründe:

I.

Der am 22.08.1927 geborene Erblasser war nicht verheiratet und hatte keine Kinder. Der Beteiligte zu 3) ist der Sohn des vorverstorbenen Bruders des Erblassers. Nach der Darstellung des Beteiligten zu 4) kommen Personen aus den Stämmen anderer Geschwister des Erblassers als weitere gesetzliche Erben in Betracht, die derzeit noch nicht ermittelt sind. Der Beteiligte zu 4) nimmt für sich in Anspruch, als Nachlasspfleger diese noch unbekannten gesetzlichen Erben in dem vorliegenden Verfahren zu vertreten.