Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn Q. C. , geb. 2014, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - M. im dort anhängigen Verfahren F zu erklären.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.
Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.
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