OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.12.2016
12 B 1336/16
Normen:
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; SGB VIII § 79 Abs. 2; BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 808
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 1680/16

Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.12.2016 - Aktenzeichen 12 B 1336/16

DRsp Nr. 2017/5294

Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten; Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 30. Juni 2017 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seinem Sohn Q. C. , geb. 2014, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - M. im dort anhängigen Verfahren F zu erklären.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.

Normenkette:

VwGO § 146 Abs. 4 S. 6; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3-4; SGB VIII § 79 Abs. 2; BGB § 1684; GG Art. 6 Abs. 2; EMRK Art. 8 Abs. 1;

Gründe

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter anstelle des Senats (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die zulässige Beschwerde ist auch begründet.

Die vom Antragsteller angeführten (Beschwerde-)Gründe, auf deren Überprüfung der beschließende Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen zur Änderung des angegriffenen Beschlusses.