OLG Düsseldorf - Beschluss vom 24.09.2001
1 UF 201/01
Normen:
ZPO § 323 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 2001, 540
Vorinstanzen:
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 97/01

Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Unterrichtung des Unterhaltsverpflichteten über eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2001 - Aktenzeichen 1 UF 201/01

DRsp Nr. 2004/8916

Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Unterrichtung des Unterhaltsverpflichteten über eine Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse

Der Unterhaltsberechtigte ist verpflichtet, den Unterhaltspflichtigen (hier: nachehelicher Unterhalt) unaufgefordert über eine Verbesserung einer Eigenkommens- und Vermögensverhältnisse zu unterrichten, wenn dies für die Unterhaltspflicht von Bedeutung sein kann.

Normenkette:

ZPO § 323 ;
Vorinstanz: AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 97/01
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 2001, 540