AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 01.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 23 F 869/02
Verpflichtung eines Ehegatten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren
KG, Beschluss vom 21.10.2002 - Aktenzeichen 18 WF 323/02
DRsp Nr. 2005/7071
Verpflichtung eines Ehegatten zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses für das Scheidungsverfahren
Zum Vermögen eines Ehegatten gehört der Anspruch gegen den anderen Ehegatten auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses (§ 1361 Abs. 4 S. 4, § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB). Ist ein solcher gegeben, so ist sie bedürftig i.S. von § 114ZPO.