OLG Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2008
9 UF 188/07
Normen:
ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Brandenburg 2008, 557
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 22.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 223/07

Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zur Stellung des Antrags auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben - Anlass zur Klageerhebung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2008 - Aktenzeichen 9 UF 188/07

DRsp Nr. 2008/3606

Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zur Stellung des Antrags auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben - Anlass zur Klageerhebung

Die Verpflichtung des Unterhaltsempfängers zur Zustimmung zur Durchführung des so genannten Realsplittings gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG beinhaltet auch die Verpflichtung zur Erteilung der Zustimmung zur Stellung des Antrags auf Abzug von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben gemäß Anlage U.

Normenkette:

ZPO § 93 ; ZPO § 99 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Beklagten unterlassen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen erkennbar nicht vor, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.

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