Die gemäß § 99 Abs. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten der Beklagten unterlassen. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen erkennbar nicht vor, da die Beklagte durch ihr Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat.
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