Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 4. Januar 2010 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen einen Leistungsbescheid der Beklagten, mit dem diese von ihnen eine Konsularhilfe in Höhe von 203,84 Euro zurückfordert, die ihrer am 15. August 1969 geborenen Tochter im November 2008 gewährt worden ist.
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