BGH - Beschluss vom 30.04.2014
XII ZB 668/12
Normen:
VersAusglG § 8 Abs. 2; BeamtVG § 3;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 630
DÖV 2014, 896
FamRB 2014, 247
FamRZ 2014, 1179
FuR 2014, 473
MDR 2014, 836
NJW 2014, 1882
NJW 2014, 6
NZS 2014, 588
Vorinstanzen:
AG Reinbek, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 96/10
OLG Schleswig, vom 22.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 137/12

Verrechnungsabrede zweier im Landesdienst stehende Ehegatten hinsichtlich ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 668/12

DRsp Nr. 2014/8652

Verrechnungsabrede zweier im Landesdienst stehende Ehegatten hinsichtlich ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung

Eine Verrechnungsabrede, mit der zwei im Landesdienst stehende Ehegatten vereinbaren, dass die Ausgleichswerte ihrer beiderseitigen Anrechte auf Beamtenversorgung saldiert und nur das höherwertige Anrecht des einen Ehegatten in Höhe der Wertdifferenz durch Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften extern geteilt werden soll, verstößt weder gegen § 8 Abs. 2 VersAusglG noch gegen § 3 BeamtVG.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Wert: 1.000 €.

Normenkette:

VersAusglG § 8 Abs. 2; BeamtVG § 3;

Gründe

I.

Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16. November 1976 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12. Juni 2010 zugestellt.