Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Oktober 2012 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Wert: 1.000 €.
I.
Die Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 16. November 1976 die Ehe miteinander geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde am 12. Juni 2010 zugestellt.
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