I.
Die 1941 geborene Klägerin begehrt von dem 1940 geborenen Beklagten die Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.
Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben sich in dem Verfahren 15 UF 17/96 OLG Schleswig = 64 F 166/93 AG Flensburg am 10. Februar 1997 zum nachehelichen Unterhalt u.a. dahin verglichen, dass der Beklagte an die Klägerin ab Juli 1997 monatlich 1.250,00 DM zahlt.
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