SchlHOLG - Beschluss vom 22.04.2004
15 UF 38/04
Normen:
ZPO § 233 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;
Fundstellen:
MDR 2004, 1256
OLGReport-Schleswig 2004, 410
OLGReport-Schleswig 2004, 452
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 15.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 93 F 241/01

Versäumung der Berufungsfrist nach nicht rechtzeitiger Absetzung und Zustellung des Urteils

SchlHOLG, Beschluss vom 22.04.2004 - Aktenzeichen 15 UF 38/04

DRsp Nr. 2004/10675

Versäumung der Berufungsfrist nach nicht rechtzeitiger Absetzung und Zustellung des Urteils

»Am Ablauf der absoluten Berufungsfrist von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils ändert auch die spätere Zustellung des zwischenzeitlich abgefassten Urteils nichts. Wussten die Prozessbevollmächtigten der Parteien von der Verkündung, kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht in Betracht.«

Normenkette:

ZPO § 233 ; ZPO § 517 ; ZPO § 520 ; ZPO § 522 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die 1941 geborene Klägerin begehrt von dem 1940 geborenen Beklagten die Abänderung eines Vergleichs über nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien sind rechtskräftig geschiedene Eheleute. Sie haben sich in dem Verfahren 15 UF 17/96 OLG Schleswig = 64 F 166/93 AG Flensburg am 10. Februar 1997 zum nachehelichen Unterhalt u.a. dahin verglichen, dass der Beklagte an die Klägerin ab Juli 1997 monatlich 1.250,00 DM zahlt.