I.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.1998 anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 12 LVwVG) und begründet. Das Interesse des Antragstellers, einstweilen von Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsandrohung im angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 15.1.1998 verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit dieser Anordnung, denn es bestehen ernstliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit.
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