OLG Koblenz - Beschluss vom 28.05.2001 13 UF 727/00
Normen:
BGB § 1587 o Abs. 2 S. 3 § 1587 o Abs. 1 § 1587 o Abs. 2 § 1587 c Nr. 2 § 1587 c Nr. 3 § 1587 c Nr. 1 § 1587 c § 242 §§ 1569 ff. § 1587 Abs. 2 ; HGB § 89 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 17 a ;
Vorinstanzen:
AG Linz am Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 368/98
Versagung der nach § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung von Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2001 - Aktenzeichen 13 UF 727/00
DRsp Nr. 2002/5811
Versagung der nach § 1587 o Abs. 2 S. 3 BGB erforderlichen gerichtlichen Genehmigung von Vereinbarungen über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Das Gesetz geht in § 1587 o Abs. 1, Abs. 2 S. 4 BGB grundsätzlich von dem Fall aus, dass die Parteien anstelle der gesetzlichen Ausgleichsregelung eine andere Leistung vereinbaren, nicht aber entschädigungslos auf den Ausgleich verzichten. Unter der vereinbarten Leistung ist allerdings nicht alleine eine solche zu verstehen, die gezielt an die Stelle der unterlassenen Ausgleichung von Versorgungsanrechten treten soll, sondern das Gesetz hat eine Gesamtbewertung dessen im Auge, was die Ehegatten einander im Zusammenhang mit der Scheidung unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Vermögensauseinandersetzung zugestehen.
Normenkette:
BGB § 1587 o Abs. 2 S. 3 § 1587 o Abs. 1 § 1587 o Abs. 2 § 1587 c Nr. 2 § 1587 c Nr. 3 § 1587 c Nr. 1 § 1587 c § 242 §§ 1569 ff. § 1587 Abs. 2 ; HGB § 89 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; GKG § 17 a ;
Gründe:
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" abrufen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.