OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2001
10 WF 36/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 620 Nr. 4 § 127 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1412
MDR 2002, 702
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 552/00

Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung § 114 ZPO bei einer negativen Feststellungsklage trotz vorliegendem Feststellungsinteresse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 36/01

DRsp Nr. 2002/5453

Versagung der Prozesskostenhilfe aufgrund mutwilliger Rechtsverfolgung § 114 ZPO bei einer negativen Feststellungsklage trotz vorliegendem Feststellungsinteresse

Ist eine einstweilige Anordnung nicht vorhanden, liegt vielmehr lediglich ein Auskunftsersuchen zum Zwecke der Geltendmachung von Unterhalt, eine Mahnung oder eine Zahlungsaufforderung vor, erscheint eine Rechtsverfolgung durch negative Feststellungsklage trotz zu bejahenden Feststellungsinteresses mutwillig i.S.d. § 114 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 620 Nr. 4 § 127 Abs. 4 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.2.2001 stellt eine Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss dar, die zulässig ist. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114 ZPO.