Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.2.2001 stellt eine Beschwerde im Sinne von § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe durch den angefochtenen Beschluss dar, die zulässig ist. Sie ist jedoch nicht begründet. Im Ergebnis hat das Amtsgericht zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Denn die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114 ZPO.
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