Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 09.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 20.10.2009 (Az.: 2 F 409/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.
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