OLG Naumburg - Beschluss vom 20.10.2009
8 WF 280/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Merseburg, vom 20.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 409/08

Versagung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

OLG Naumburg, Beschluss vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 8 WF 280/09

DRsp Nr. 2010/20381

Versagung der Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

Grundeigentum ist zur Bestreitung der Prozesskosten einzusetzen. Insoweit kommt zumindest eine grundpfandrechtsgesicherte Darlehensaufnahme in Betracht.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 09.11.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Merseburg vom 20.10.2009 (Az.: 2 F 409/08) wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da das Amtsgericht dem Antragsgegner mit Blick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt hat.