OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.10.2001
10 WF 13/01
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 93 a Abs. 1 S. 1 § 93 a Abs. 1 S. 2 § 127 Abs. 4 ; GKG § 19a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1572 Abs. 1 § 1572 ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 1411
Vorinstanzen:
AG Bernau, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 236/00

Versagung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bei nachträglicher isolierter Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2001 - Aktenzeichen 10 WF 13/01

DRsp Nr. 2002/5452

Versagung der Prozesskostenhilfe in vollem Umfang bei nachträglicher isolierter Geltendmachung von nachehelichen Unterhaltsansprüchen

Die Geltendmachung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt außerhalb des Scheidungsverbundverfahrens ohne Darlegung besonderer Gründe für die nachträgliche isolierte Geltendmachung stellt eine mutwillige Rechtsverfolgung i.S.d. § 114 ZPO dar. Die Prozesskostenhilfe ist in vollem Umfang zu versagen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 § 114 § 93 a Abs. 1 S. 1 § 93 a Abs. 1 S. 2 § 127 Abs. 4 ; GKG § 19a Abs. 1 S. 1 ; BGB § 1572 Abs. 1 § 1572 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint mutwillig, § 114 ZPO.