OLG Oldenburg - Beschluss vom 17.02.2009
13 WF 24/09
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; GG Art, 103 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 895
MDR 2009, 834
OLGReport-Oldenburg 2009, 363
Vorinstanzen:
AG Oldenburg, vom 28.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1369/08

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Geltendmachung von Einwendungen gegen die Klage im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 13 WF 24/09

DRsp Nr. 2009/3989

Versagung der Prozesskostenhilfe wegen unterbliebener Geltendmachung von Einwendungen gegen die Klage im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

Jedenfalls ein anwaltlich nicht vertretener Antragsgegner handelt nicht mutwillig im Sinne von § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO, wenn er relevante Einwendungen erst mit der Klageerwiderung und nicht schon im Rahmen der Anhörung zu dem gegnerischen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorbringt.

Tenor:

1. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.

2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:

Dem Beklagten wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klägerin Trennungsunterhalt und für Dezember 2008 einen 245 €, ab 01.01.2009 einen 240 € übersteigenden Kindesunterhalt geltend macht. Ihm wird Rechtsanwältin K... in O... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 Euro monatlich, beginnend am 03.04.2009, zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 118 Abs. 1 S. 1; GG Art, 103 Abs. 1;

Gründe:

I.