1. Das Verfahren wird gemäß § 568 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO dem Senat zur Entscheidung übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 28.01.2009 geändert:
Dem Beklagten wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit die Klägerin Trennungsunterhalt und für Dezember 2008 einen 245 €, ab 01.01.2009 einen 240 € übersteigenden Kindesunterhalt geltend macht. Ihm wird Rechtsanwältin K... in O... zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.
Gleichzeitig wird ihm aufgegeben, 30 Euro monatlich, beginnend am 03.04.2009, zu zahlen, solange das Gericht nichts anderes bestimmt. Die Folgeraten sind jeweils bis zum 3. eines jeden Monats zu zahlen.
I.
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