BayObLG - Beschluß vom 06.07.1995
1Z BR 52/95
Normen:
BGB § 1615e Abs. 2 § 1829 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 55 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 62 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 336
FGPrax 1995, 196
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 1478/95
AG Schwabach, - Vorinstanzaktenzeichen VIII 39/94

Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

BayObLG, Beschluß vom 06.07.1995 - Aktenzeichen 1Z BR 52/95

DRsp Nr. 1995/5943

Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft

»1. Die Versagung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäft, die dem Vertragsgegner lediglich durch das Vormundschaftsgericht mitgeteilt wird, ist damit noch nicht unabänderbar und unanfechtbar geworden.2. Kein Beschwerderecht des nichtehelichen Vaters gegen die Versagung der vormundschaftlichen Genehmigung zu einer Unterhaltsvereinbarung, wenn die Herbeiführung der Genehmigung seiner Rechtsverteidigung gegenüber einer Unterhaltsklage des Kindes dienen soll.«

Normenkette:

BGB § 1615e Abs. 2 § 1829 Abs. 1 ; FGG § 20 Abs. 1 § 55 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 62 ;

Gründe:

I. Die 1979 geborene Beteiligte zu 1 ist das nichteheliche Kind der Beteiligten zu 2 und des Beteiligten zu 3. Am - 29.11.1989 unterzeichneten die damals im Gebiet der ehemaligen DDR wohnhaften Eltern folgende Vereinbarung:

Hiermit bestätige ich, . (Beteiligte zu 2), daß ich mit dem heutigen Tag 10 000 M (zehntausend) für meine Tochter .. (Beteiligte zu 1) erhalten habe. Somit ist die Unterhaltszahlung bis zum 18.Lebensjahr abgegolten - im beiderseitigen Einverständnis..