OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.03.2001
3 UF 196/00
Normen:
BGB § 1618 ;
Vorinstanzen:
AG Usingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 74/00

Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen zur Einbenennung des Kindes durch das Kindschaftsreformgesetz

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.03.2001 - Aktenzeichen 3 UF 196/00

DRsp Nr. 2002/10824

Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen zur Einbenennung des Kindes durch das Kindschaftsreformgesetz

Die durch das Kindschaftsreformgesetz erfolgte Verschärfung der Einwilligungsvoraussetzungen hat zur Folge, dass die Ersetzung der Einwilligung aus Gründen des Kindeswohls unabdingbar ist und ein weniger schwerwiegender Eingriff in das Elternrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht ausreicht.

Normenkette:

BGB § 1618 ;

Gründe:

Die am 4. Juli 2000 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 27.06.2000 der der Antragstellerin am 01.07.2000 zugestellt wurde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Gegen die Entscheidung des Familiengerichts über die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung des Kindes ist das Rechtsmittel der befristeten Beschwerde gegeben, da es sich um eine die elterliche Sorge betreffende Endentscheidung handelt (BGH, FamRZ 1999/1648).