OLG Dresden - Beschluß vom 06.09.2001
11 W 1293/01
Normen:
BGB §§ 138 826 ;
Fundstellen:
MDR 2002, 508
NJW 2002, 523
OLGReport-Dresden 2002, 57
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 19.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2051/01

Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für sittenwidrige Inanspruchnahme des Ehegatten eines Darlehensnehmers

OLG Dresden, Beschluß vom 06.09.2001 - Aktenzeichen 11 W 1293/01

DRsp Nr. 2003/6774

Verschulden bei Vertragsschluss: Haftung für sittenwidrige Inanspruchnahme des Ehegatten eines Darlehensnehmers

»Wer einen Ehegatten seines Darlehensnehmers auf sittenwidrige Art und Weise als Mit-Darlehensnehmer verpflichtet, haftet aus Verschulden bei Vertragsschluss auf Ersatz derjenigen Anwaltskosten, die der sittenwidrig Verpflichtete aufwenden muss, um sich außerprozessual dagegen zu wehren, aus dem Darlehensvertrag in Anspruch genommen zu werden.«

Normenkette:

BGB §§ 138 826 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadensersatz der ihr im Rahmen ihrer Rechtsverteidigung entstandenen Kosten.

Der Darlehensvertrag der Antragstellerin und ihres Ehemannes mit der Antragsgegnerin vom 29.06.1995 über 7,5 Mio DM wurde seitens der Antragsgegnerin wegen Vermögensverfalls des Ehemanns der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.10.1997 gekündigt.

Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin in diesem Kündigungsschreiben zur Zahlung von insgesamt 8.543.750,00 DM bis zum 07.11.1997 auf und kündigte für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung Zwangsvollstreckungsmaßnahmen an.