BGH vom 26.04.1995
XII ZR 132/93
Normen:
BGB § 242, § 722 Abs. 1, § 1587 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1356 Abs. 2 Innengesellschaft 3
EzFamR BGB § 722 Nr. 1
FamRZ 1995, 1062
NJW 1995, 3383
WM 1995, 1365

Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in den Versorgungsausgleich

BGH, vom 26.04.1995 - Aktenzeichen XII ZR 132/93

DRsp Nr. 1997/489

Versorgungsansprüche aus Anstellungsverträgen unter Ehegatten; Einbeziehung in den Versorgungsausgleich

Regeln die Eheleute in einem schriftlichen Anstellungsvertrag die Funktion des Ehemanns in dem Unternehmen der Ehefrau dergestalt, daß der Ehemann nicht als Mitgesellschafter behandelt, sondern als Geschäftsführer, der das Unternehmen kaufmännisch leitet, eingestellt wird und legen die Eheleute in diesem Vertrag das Gehalt des Ehemanns einschließlich seiner Beteiligung am Ergebnis des Unternehmens und eine Altersrente des Ehemanns im einzelnen fest, scheidet die Annahme einer schlüssig zustandegekommenen Ehegatteninnengesellschaft aus. In einem derartigen Fall kommt ein Ausgleichsanspruch der Ehefrau wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage einer unbenannten (ehebezogenen) Zuwendung (Pensionszusage) nicht in Betracht, da die Pensionszusage Bestandteil der dem Ehemann zugesagten Vergütung war. Die Ehefrau kann gegebenenfalls noch im Rahmen des Versorgungsausgleichs an den Rückstellungen für die Altersrente des Ehemannes beteiligt werden. Der Umstand, daß die Pensionszusage im Scheidungsverbundverfahren nicht berücksichtigt worden ist, steht einem nachträglichen Ausgleich der Versorgungsanrechte des Ehemanns gem. § 10a VAHRG oder eventuell nach §§ 1587 f ff. BGB nicht entgegen.

Normenkette:

BGB § 242, § 722 Abs. 1, § 1587 ;

Tatbestand: