OLG Celle - Beschluss vom 26.04.2001
10 UF 41/00
Normen:
BGB § 1587a § 1587b ;
Fundstellen:
FamRZ 2002, 170
Vorinstanzen:
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 210/99

Versorgungsausgleich - Anwartschaft auf Beamtenversorgung - Zeitpunkt der Berechnung - Durchführung bei beiderseitigen Anrechten

OLG Celle, Beschluss vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 10 UF 41/00

DRsp Nr. 2001/9251

Versorgungsausgleich - Anwartschaft auf Beamtenversorgung - Zeitpunkt der Berechnung - Durchführung bei beiderseitigen Anrechten

»1. Bei der Berechnung einer Anwartschaft auf Beamtenversorgung ist der im Zeitpunkt der (letzten tatrichterlichen) Entscheidung maßgebende Bemessungsfaktor für die Sonderzuwendung zugrunde zu legen, auch wenn das Ende der Ehezeit nach Inkrafttreten des BBVAnpG 1994 liegt.2. Zur Durchführung des Ausgleichs, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte Anwartschaften in der Beamtenversorgung und einer berufsständischen Versorgung hat und der ausgleichsberechtigte Ehegatte Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung.«

Normenkette:

BGB § 1587a § 1587b ;

Gründe:

I.