OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.02.2001
2 UF 197/00
Normen:
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587a Abs. 3 Nr. 2 § 1587a Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Zweibrücken 2001, 426
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen a. Rhein, - Vorinstanzaktenzeichen F 45/99

Versorgungsausgleich - Ausgleichsanspruch - Anrechte bei Pfalzwerke AG in Ludwigshafen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.02.2001 - Aktenzeichen 2 UF 197/00

DRsp Nr. 2001/7007

Versorgungsausgleich - Ausgleichsanspruch - Anrechte bei Pfalzwerke AG in Ludwigshafen

»Zur Berücksichtigung von Anrechten auf eine betriebliche Altersversorgung bei der Pfalzwerke AG in Ludwigshafen am Rhein beim Versorgungsausgleich«

Normenkette:

BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 § 1587a Abs. 3 Nr. 2 § 1587a Abs. 4 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führt zur Neuregelung des Versorgungsausgleichs mit dem aus dem Entscheidungssatz ersichtlichen Inhalt. Zu Recht rügt die Beschwerdeführerin, dass die Berechnungen, die der Erstrichter hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung des Antragsgegners bei der Pfalzwerke AG in Ludwigshafen am Rhein angestellt hat, aus der - in den Akten offenbar nur bruchstückhaft wiedergegebenen - angefochtenen Entscheidung nicht hinreichend nachvollziehbar werden. Eine Neuberechnung durch den Senat führt - in Verbindung mit einer geringfügigen Korrektur hinsichtlich der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der Kirchl. Zusatzversorgungskasse ... (KZVK) - dazu, dass der Versorgungsausgleich insgesamt durch Splitting und Super-Splitting vollzogen werden kann; der zusätzlichen Anordnung einer Beitragszahlung durch den Antragsgegner bedarf es nicht.